§ 1 Name, Sitz
- Der Verband führt den Namen „Deutsche Allkampf Union e.V.“, abgekürzt „DAU e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabmünchen eingetragen.
- Die DAU e.V. hat seinen Sitz in Graben.
§ 2 Verbandszweck
- Der Verband sieht seine Aufgaben darin, die körperliche und sittliche Entwicklung der Einzelmitglieder aller ihm angehörenden Sportschulen/vereine, insbesondere der Jugend, durch Pflege und Förderung der Sportart Allkampf – Jitsu, System Jakob Beck und artverwandter Stilrichtungen zu ermöglichen und zu fördern.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Schulung und Weiterbildung
- Erziehung zu sportlicher Disziplin
- Durchführung und Förderung eines geregelten Sportbetriebs und Graduierungswesens nach den geltenden Bestimmungen der Deutschen Allkampf Union e.V.
- Wahrung der Interessen der Mitgliedsschulen/vereine und deren Einzelmitgliedern in grundsätzlichen Fragen der Deutschen Allkampf Union e.V..
- Verbindungsaufnahme zu anderen Verbänden und Organisationen.
- Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Sportschulen/vereinen und deren Einzelmitgliedern, soweit das Interesse des Verbandes berührt ist.
- Ausübung des Disziplinar- und Ordnungsrechts nach dieser Satzung und den einschlägigen Ordnungen.
- Der Verband ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder können Sportvereine und Sportschulen werden, die Allkampf – Jitsu unterrichten.
- Außerordentliche Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder können Sportschulen, Sportvereine und Verbände die artverwandte Stilrichtungen unterrichten sowie jede natürliche Person werden.
- Alle (ordentliche und außerordentliche) Mitglieder der DAU e.V. verpflichten sich zur Beachtung dieser Satzung und der darauf beruhenden Ordnungen und der Beschlüsse der Verbandstage (Mitgliederversammlung).
- Die Mitgliedschaft in der DAU e.V. ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme in die DAU e.V. kann erfolgen, wenn der Verband die Aufnahme schriftlich bestätigt hat. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Davon bleiben die bis zum Ende der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche der DAU e.V. auf Ausgleich von Beitragsrückständen, auf Ersatz etwaigen, in zurechenbarer Weise verursachten Schadens und auf Bezahlung noch bestehender Materialbezugsforderungen unberührt.
- Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und rechtsgültig, wenn die Austrittserklärung mindestens drei Monate vorher schriftlich der Geschäftsstelle zugegangen ist. Nicht fristgerechte Abgabe der Stärkemeldungen und nicht fristgerechte Bezahlung der Verbandsbeiträge ziehen automatisch das Ruhen aller sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte nach sich. Über das Wiederaufleben dieser Rechte entscheidet das Präsidium. Das Präsidium der DAU e.V. kann einen Verein, ein einzelnes Mitglied sowie ein einzelnes Mitglied eines der DAU angeschlossenen Vereins aus dem Verband ausschließen, wenn dieses die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Weitere Ausschlussgründe sind:
- Verstoß gegen die Verbandssatzung
- Verstoß gegen grundlegende Interessen des Verbands
- Nichtbefolgen von Weisungen des Verbandes und dessen Organen Einspruch gegen diesen Ausschluss kann gemäß der Rechtsordnung erhoben werden.
- Ein ausgeschiedenes Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen der DAU e.V. oder Teile davon. 7. Bei Wiedereingliederung in den Verband haben die Betroffenen einen vom Präsidium festgesetzten Kostenbeitrag zu leisten.
§ 4 Ehrungen
Das Präsidium der DAU kann verdienstvolle Förderer des Verbandes zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenpräsidenten ernennen. Das DAN – Kollegium kann verdienstvollen Sportlern DAN – Graduierungen aussprechen. Weiteres ist in den Richtlinien für die Verleihung von DAN-Graden geregelt.
§ 5 Finanzierung des Verbandes
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verband erhebt von den ordentlichen Mitgliedern jährliche Beiträge deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
- Der Verband erhebt von den außerordentlichen Mitgliedern jährliche Beiträge, deren Höhe das Präsidium gesondert festlegt.
- Der Verband kann sich des weiteren aus Staatsmitteln, Talentförderungsmitteln und aus Anteilen der Eigenmittel sowie den Gebühren für Verbandsmaßnahmen finanzieren. Diese Gebühren setzt der Vorstand fest.
- Der Jahresbeitrag ist zum 28. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig.
§ 6 Haftung
Die DAU e.V. und die von ihm beauftragten Ausrichter und Veranstaltungsleiter haften nicht für Unfälle und deren Folgen, die auf Veranstaltungen eintreten. Das gleiche gilt auch für Sach- und Vermögensschäden. Diese Regelung gilt, soweit nicht § 31 BGB entgegensteht.
§ 7 Organe
Organe der DAU e.V. sind:
- die ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung
- der Vereinsrat
- der Vorstand
- das Präsidium
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand ist beschließendes Organ des Verbandes. Er setzt sich zusammen aus:
- dem/den Ehrenpräsident/en
- Präsident
- Vizepräsident
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Vorsitzender Bereich Breitensport
- Vorsitzender Bereich Leistungssport
- Vertreter der Jugendleitung
Die Verbandsjugendleitung wird von der Jugendvollversammlung gewählt.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten vertreten darf.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so obliegt es dem Vorstand, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter zu berufen.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse können auch per Fax herbeigeführt werden, sofern nicht mehr als zwei Vorstandsmitglieder gegen dieses Verfahren Einspruch einlegen.
- Der Vorstand erstellt einen Geschäftsverteilungsplan.
- Zur administrativen Erledigung der Verbandsgeschäfte kann sich der Vorstand einer Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeitern bedienen. Ehrenamtliche Mitarbeiter können eine Funktionsentschädigung erhalten. Die Höhe legt das Präsidium fest.
§ 9 Präsidium
- Zum Präsidium gehören der Präsident, der Vizepräsident, ein Vertreter der Verbandsjugendleitung, der Schriftführer und der Schatzmeister.
- Dem Präsidium obliegt die gesamte Verbandsführung nach Maßgabe von Satzung und Ordnungen.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind.
- Beschlüsse können auch per Fax oder Email herbeigeführt werden, sofern nicht mehr als ein Mitglied gegen dieses Verfahren Einspruch einlegt.
- Das Präsidium kann Sachbearbeiter mit festzulegendem Aufgabengebiet berufen und abberufen.
§ 10 Referenten
Referenten werden entsprechend nachfolgenden Planstellen vom Vorstand eingesetzt. Sie sind Mitglied des Vereinsrates. Vorgesehen sind folgende Referenten:
- Lehrreferent
- Wettkampfreferent traditioneller Stil
- Wettkampfreferent, Fight
- Kampfrichterreferent traditioneller Stil
- Kampfrichterreferent, Fight
- Polizeireferent
- Prüfungsreferent
- Frauenreferent
- Jugendreferent
- Wettkampf Organisation, traditioneller Stil
- Wettkampf Organisation, Fight
Ein Referent kann, wenn nötig oder zweckmäßig, auch mehrere Referenten – Sachgebiete übernehmen. Referenten können zu Vorstandssitzungen geladen werden.
§ 11 Vereinsrat
Der Vereinsrat berät den Vorstand. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen seiner Resort`s an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen. Die Einberufung des Vereinsrates erfolgt durch den Präsidenten oder das Präsidium. Der Vereinsrat besteht aus
- den Vorstandsmitgliedern
- den Referenten
- dem 2. Schriftführer
- dem 2. Kassierer
§ 12 Mitgliederversammlung (Verbandstag)
- Oberstes Organ der DAU e.V. ist der Verbandstag. Er findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Im Bedarfsfall ist ein außerordentlicher Verbandstag einzuberufen.
- Die Tagesordnung zum Verbandstag soll unter anderen enthalten:
- Eröffnung, Begrüßung
- Bericht des Präsidenten
- Grußworte der Ehrengäste
- Beschlussfassung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung und über die Tagesordnung
- Vorstandsberichte
- Bildung eines Wahlausschusses
- Entlastung
- Neuwahlen
- Haushaltsplan
- Anträge
- Termine, Mitteilungen, Sonstiges
- Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der DAU e.V. erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Ein außerordentlicher Verbandstag findet statt,
- wenn der Vorstand dies im Interesse des Verbandes für erforderlich hält,
- wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder einen dahingehenden Antrag unter Angabe des Grundes stellt.
§ 13 Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen
- Zum Verbandstag wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.
- Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Der Verbandstag setzt sich zusammen aus den Vertretern der DAU-Vereine//Schulen oder den von diesen bevollmächtigten Vertretern. Jeder Vereins/Schulvertreter darf nur einen bei der DAU angemeldeten Verein/Sportschule vertreten.
- Stimmberechtigte Vertreter sind die Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine schriftliche Vollmacht ihrer Schule/Verein vorzeigen können. Gewählt werden kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied bei der DAU ist.
- Jeder Stimmberechtigte darf nur einen Verein vertreten. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch ein Diskussionsrecht und können außerdem in ein Amt gewählt werden (nur Personen). Die Ausübung des Stimmrechts ist auch daran gebunden, dass sich das ordentliche Mitglied nicht mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem DAU-Verband Bayern e.V. im Rückstand befindet, es sei denn, ihm wurde vom Vorstand Stundung gewährt. Neben den Vertretern der Mitglieder hat jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 8 (1) des Vereins (DAU e.V.) eine Stimme.
- Die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung einschließlich der Wahlen sind in der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen geregelt.
- Über den Verbandstag, aber auch über alle anderen Tagungen und Beschlüsse der Verbandsorgane, sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen
§ 14 Kassenprüfer
- Kassenprüfer werden vom Verbandstag gewählt. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
- Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres, die Kassenunterlagen, Belege und Bestände einzusehen und sich von deren ordnungsgemäßer Führung und der Führung der Inventarverzeichnisse zu überzeugen.
- Beanstandungen sind dem Vorstand sofort und, sofern sie wesentlich sind, dem nächsten Verbandstag zu unterbreiten.
§ 15 Sonstige Regelungen
- In allen Angelegenheiten, die eine besondere Regelung in dieser Satzung nicht erfahren haben, entscheidet das Präsidium.
- Der Vorstand ist befugt, bis zum nächsten Verbandstag für ausgeschiedene Mitglieder oder unbesetzte Positionen Ersatzleute in den Vorstand zu bestellen, einschließlich jener nach § 26 BGB.
- Alle Ordnungen im Bereich der DAU e.V. bedürfen zu ihrer Inkraftsetzung der Zustimmung des Präsidiums.
§ 16 Rechtsangelegenheiten
- Der Vorstand kann zur Regelung von Rechtsangelegenheiten der DAU e.V. eine Rechtsordnung erlassen und einen Rechtsausschuss wählen.
- Der Rechtsausschuss kann im Rahmen seiner Zuständigkeit gegen einen Verein sowie ein einzelnes Mitglied eines der DAU e.V. angeschlossenen Vereins/Sportschule folgende Ahndungen aussprechen: – Verweis – Lehrgangsbeschränkung – Lehrtätigkeitsbeschränkung – Startverbot – Hausverbot – Veranstaltungssperre – Amtsausübungssperre – Geldbuße bis zu € 500,00 – Ruheverfügung von Mitgliedschaftsrechten – Ausschluss aus dem Verband
- Alles Nähere regelt die Rechtsordnung.
§ 17 Gerichtsstand
Für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber der DAU e.V. gilt Augsburg als Gerichtsstand.
§ 18 Fachorgan
Die DAU e.V. kann für seine offiziellen Mitteilungen ein Fachorgan bestimmen.
§ 19 Auflösung
- Die Auflösung der DAU e.V. kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zur Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung darüber hat schriftlich zu erfolgen.
- Das bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ggf. noch vorhandene Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports bzw. für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Über die Verwendung wird nach vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt entschieden.
§ 20 Inkrafttreten
- Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung aufgrund von Hinweisen und Beanstandungen durch das Registergericht und/oder das Finanzamt vorzunehmen.
- Durch die vorstehende Neufassung der Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.
- Ordnungen, Statuten und Entscheidungen der Organe der DAU e.V. müssen vom Präsidium genehmigt werden. Nach erfolgter Genehmigung und nach schriftlicher Information der Mitglieder treten sie in Kraft.
§ 21 Vergütung für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach (b) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung im April 2008 und eingetragen in das Vereinsregister Nr. VR 302 des Amtsgerichts Augsburg.