Satzung der Deutschen Allkampf Union e.V.


§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „Deutsche Allkampf Union e.V.“, abgekürzt „DAU e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabmünchen eingetragen.
  2. Die DAU e.V. hat seinen Sitz in Graben.

§ 2 Verbandszweck

  1. Der Verband sieht seine Aufgaben darin, die körperliche und sittliche Entwicklung der Einzelmitglieder aller ihm angehörenden Sportschulen/vereine, insbesondere der Jugend, durch Pflege und Förderung der Sportart Allkampf – Jitsu, System Jakob Beck und artverwandter Stilrichtungen zu ermöglichen und zu fördern.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    1. Schulung und Weiterbildung
    2. Erziehung zu sportlicher Disziplin
    3. Durchführung und Förderung eines geregelten Sportbetriebs und Graduierungswesens nach den geltenden Bestimmungen der Deutschen Allkampf Union e.V.
    4. Wahrung der Interessen der Mitgliedsschulen/vereine und deren Einzelmitgliedern in grundsätzlichen Fragen der Deutschen Allkampf Union e.V..
    5. Verbindungsaufnahme zu anderen Verbänden und Organisationen.
    6. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Sportschulen/vereinen und deren Einzelmitgliedern, soweit das Interesse des Verbandes berührt ist.
    7. Ausübung des Disziplinar- und Ordnungsrechts nach dieser Satzung und den einschlägigen Ordnungen.
  3. Der Verband ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
    1. Ordentliche Mitglieder können Sportvereine und Sportschulen werden, die Allkampf – Jitsu unterrichten.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    1. Außerordentliche Mitglieder können Sportschulen, Sportvereine und Verbände die artverwandte Stilrichtungen unterrichten sowie jede natürliche Person werden.
    2. Alle (ordentliche und außerordentliche) Mitglieder der DAU e.V. verpflichten sich zur Beachtung dieser Satzung und der darauf beruhenden Ordnungen und der Beschlüsse der Verbandstage (Mitgliederversammlung).
    3. Die Mitgliedschaft in der DAU e.V. ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme in die DAU e.V. kann erfolgen, wenn der Verband die Aufnahme schriftlich bestätigt hat. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
    4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Davon bleiben die bis zum Ende der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche der DAU e.V. auf Ausgleich von Beitragsrückständen, auf Ersatz etwaigen, in zurechenbarer Weise verursachten Schadens und auf Bezahlung noch bestehender Materialbezugsforderungen unberührt.
    5. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und rechtsgültig, wenn die Austrittserklärung mindestens drei Monate vorher schriftlich der Geschäftsstelle zugegangen ist. Nicht fristgerechte Abgabe der Stärkemeldungen und nicht fristgerechte Bezahlung der Verbandsbeiträge ziehen automatisch das Ruhen aller sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte nach sich. Über das Wiederaufleben dieser Rechte entscheidet das Präsidium. Das Präsidium der DAU e.V. kann einen Verein, ein einzelnes Mitglied sowie ein einzelnes Mitglied eines der DAU angeschlossenen Vereins aus dem Verband ausschließen, wenn dieses die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Weitere Ausschlussgründe sind:
      1. Verstoß gegen die Verbandssatzung
      2. Verstoß gegen grundlegende Interessen des Verbands
      3. Nichtbefolgen von Weisungen des Verbandes und dessen Organen Einspruch gegen diesen Ausschluss kann gemäß der Rechtsordnung erhoben werden.
    6. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen der DAU e.V. oder Teile davon. 7. Bei Wiedereingliederung in den Verband haben die Betroffenen einen vom Präsidium festgesetzten Kostenbeitrag zu leisten. 

§ 4 Ehrungen

Das Präsidium der DAU kann verdienstvolle Förderer des Verbandes zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenpräsidenten ernennen. Das DAN – Kollegium kann verdienstvollen Sportlern DAN – Graduierungen aussprechen. Weiteres ist in den Richtlinien für die Verleihung von DAN-Graden geregelt.

§ 5 Finanzierung des Verbandes

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verband erhebt von den ordentlichen Mitgliedern jährliche Beiträge deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  3. Der Verband erhebt von den außerordentlichen Mitgliedern jährliche Beiträge, deren Höhe das Präsidium gesondert festlegt.
  4. Der Verband kann sich des weiteren aus Staatsmitteln, Talentförderungsmitteln und aus Anteilen der Eigenmittel sowie den Gebühren für Verbandsmaßnahmen finanzieren. Diese Gebühren setzt der Vorstand fest.
  5. Der Jahresbeitrag ist zum 28. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig.

§ 6 Haftung

Die DAU e.V. und die von ihm beauftragten Ausrichter und Veranstaltungsleiter haften nicht für Unfälle und deren Folgen, die auf Veranstaltungen eintreten. Das gleiche gilt auch für Sach- und Vermögensschäden. Diese Regelung gilt, soweit nicht § 31 BGB entgegensteht.

§ 7 Organe

Organe der DAU e.V. sind:

  1. die ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsrat
  3. der Vorstand
  4. das Präsidium

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand ist beschließendes Organ des Verbandes. Er setzt sich zusammen aus:
    • dem/den Ehrenpräsident/en
    • Präsident
    • Vizepräsident
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
    • Vorsitzender Bereich Breitensport
    • Vorsitzender Bereich Leistungssport
    • Vertreter der Jugendleitung
      Die Verbandsjugendleitung wird von der Jugendvollversammlung gewählt.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten vertreten darf.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so obliegt es dem Vorstand, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter zu berufen.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  5. Beschlüsse können auch per Fax herbeigeführt werden, sofern nicht mehr als zwei Vorstandsmitglieder gegen dieses Verfahren Einspruch einlegen.
  6. Der Vorstand erstellt einen Geschäftsverteilungsplan.
  7. Zur administrativen Erledigung der Verbandsgeschäfte kann sich der Vorstand einer Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeitern bedienen. Ehrenamtliche Mitarbeiter können eine Funktionsentschädigung erhalten. Die Höhe legt das Präsidium fest.

§ 9 Präsidium

  1. Zum Präsidium gehören der Präsident, der Vizepräsident, ein Vertreter der Verbandsjugendleitung, der Schriftführer und der Schatzmeister.
  2. Dem Präsidium obliegt die gesamte Verbandsführung nach Maßgabe von Satzung und Ordnungen.
  3. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind.
  4. Beschlüsse können auch per Fax oder Email herbeigeführt werden, sofern nicht mehr als ein Mitglied gegen dieses Verfahren Einspruch einlegt.
  5. Das Präsidium kann Sachbearbeiter mit festzulegendem Aufgabengebiet berufen und abberufen.

§ 10 Referenten

Referenten werden entsprechend nachfolgenden Planstellen vom Vorstand eingesetzt. Sie sind Mitglied des Vereinsrates. Vorgesehen sind folgende Referenten:

  1. Lehrreferent
  2. Wettkampfreferent traditioneller Stil
  3. Wettkampfreferent, Fight
  4. Kampfrichterreferent traditioneller Stil
  5. Kampfrichterreferent, Fight
  6. Polizeireferent
  7. Prüfungsreferent
  8. Frauenreferent
  9. Jugendreferent
  10. Wettkampf Organisation, traditioneller Stil
  11. Wettkampf Organisation, Fight

Ein Referent kann, wenn nötig oder zweckmäßig, auch mehrere Referenten – Sachgebiete übernehmen. Referenten können zu Vorstandssitzungen geladen werden.

§ 11 Vereinsrat

Der Vereinsrat berät den Vorstand. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen seiner Resort`s an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen. Die Einberufung des Vereinsrates erfolgt durch den Präsidenten oder das Präsidium. Der Vereinsrat besteht aus

  1. den Vorstandsmitgliedern
  2. den Referenten
  3. dem 2. Schriftführer
  4. dem 2. Kassierer

§ 12 Mitgliederversammlung (Verbandstag)

  1. Oberstes Organ der DAU e.V. ist der Verbandstag. Er findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Im Bedarfsfall ist ein außerordentlicher Verbandstag einzuberufen.
  2. Die Tagesordnung zum Verbandstag soll unter anderen enthalten:
    1. Eröffnung, Begrüßung
    2. Bericht des Präsidenten
    3. Grußworte der Ehrengäste
    4. Beschlussfassung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung und über die Tagesordnung
    5. Vorstandsberichte
    6. Bildung eines Wahlausschusses
    7. Entlastung
    8. Neuwahlen
    9. Haushaltsplan
    10. Anträge
    11. Termine, Mitteilungen, Sonstiges
  3. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der DAU e.V. erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
  4. Ein außerordentlicher Verbandstag findet statt,
    1. wenn der Vorstand dies im Interesse des Verbandes für erforderlich hält,
    2. wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder einen dahingehenden Antrag unter Angabe des Grundes stellt.

§ 13 Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen

  1. Zum Verbandstag wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.
  2. Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
  3. Der Verbandstag setzt sich zusammen aus den Vertretern der DAU-Vereine//Schulen oder den von diesen bevollmächtigten Vertretern. Jeder Vereins/Schulvertreter darf nur einen bei der DAU angemeldeten Verein/Sportschule vertreten.
  4. Stimmberechtigte Vertreter sind die Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine schriftliche Vollmacht ihrer Schule/Verein vorzeigen können. Gewählt werden kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied bei der DAU ist.
  5. Jeder Stimmberechtigte darf nur einen Verein vertreten. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch ein Diskussionsrecht und können außerdem in ein Amt gewählt werden (nur Personen). Die Ausübung des Stimmrechts ist auch daran gebunden, dass sich das ordentliche Mitglied nicht mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem DAU-Verband Bayern e.V. im Rückstand befindet, es sei denn, ihm wurde vom Vorstand Stundung gewährt. Neben den Vertretern der Mitglieder hat jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 8 (1) des Vereins (DAU e.V.) eine Stimme.
  6. Die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung einschließlich der Wahlen sind in der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen geregelt.
  7. Über den Verbandstag, aber auch über alle anderen Tagungen und Beschlüsse der Verbandsorgane, sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

§ 14 Kassenprüfer

  1. Kassenprüfer werden vom Verbandstag gewählt. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
  2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres, die Kassenunterlagen, Belege und Bestände einzusehen und sich von deren ordnungsgemäßer Führung und der Führung der Inventarverzeichnisse zu überzeugen.
  3. Beanstandungen sind dem Vorstand sofort und, sofern sie wesentlich sind, dem nächsten Verbandstag zu unterbreiten.

§ 15 Sonstige Regelungen

  1. In allen Angelegenheiten, die eine besondere Regelung in dieser Satzung nicht erfahren haben, entscheidet das Präsidium.
  2. Der Vorstand ist befugt, bis zum nächsten Verbandstag für ausgeschiedene Mitglieder oder unbesetzte Positionen Ersatzleute in den Vorstand zu bestellen, einschließlich jener nach § 26 BGB.
  3. Alle Ordnungen im Bereich der DAU e.V. bedürfen zu ihrer Inkraftsetzung der Zustimmung des Präsidiums.

§ 16 Rechtsangelegenheiten

  1. Der Vorstand kann zur Regelung von Rechtsangelegenheiten der DAU e.V. eine Rechtsordnung erlassen und einen Rechtsausschuss wählen.
  2. Der Rechtsausschuss kann im Rahmen seiner Zuständigkeit gegen einen Verein sowie ein einzelnes Mitglied eines der DAU e.V. angeschlossenen Vereins/Sportschule folgende Ahndungen aussprechen: – Verweis – Lehrgangsbeschränkung – Lehrtätigkeitsbeschränkung – Startverbot – Hausverbot – Veranstaltungssperre – Amtsausübungssperre – Geldbuße bis zu € 500,00 – Ruheverfügung von Mitgliedschaftsrechten – Ausschluss aus dem Verband
  3. Alles Nähere regelt die Rechtsordnung.

§ 17 Gerichtsstand

Für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber der DAU e.V. gilt Augsburg als Gerichtsstand.

§ 18 Fachorgan

Die DAU e.V. kann für seine offiziellen Mitteilungen ein Fachorgan bestimmen.

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung der DAU e.V. kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung darüber hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Das bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ggf. noch vorhandene Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports bzw. für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Über die Verwendung wird nach vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt entschieden.

§ 20 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung aufgrund von Hinweisen und Beanstandungen durch das Registergericht und/oder das Finanzamt vorzunehmen.
  3. Durch die vorstehende Neufassung der Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.
  4. Ordnungen, Statuten und Entscheidungen der Organe der DAU e.V. müssen vom Präsidium genehmigt werden. Nach erfolgter Genehmigung und nach schriftlicher Information der Mitglieder treten sie in Kraft.

§ 21 Vergütung für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach (b) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung im April 2008 und eingetragen in das Vereinsregister Nr. VR 302 des Amtsgerichts Augsburg.

Jugendordnung der Deutschen Allkampf Union e.V.


§ 1 Jugend im JJVB

  1. Die „Jugend in der DAU e.V.“, nachfolgend Jugend genannt, ist die selbstständige Organisation aller jungen Menschen innerhalb der DAU e.V. Zur Jugend gehören alle jungen Menschen in der DAU e.V. unter 27 Jahren sowie alle gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendgremien.
  2. Die Jugend unterliegt der Jugendordnung, den Beschlüssen der Jugendvollversammlung sowie der Satzung der DAU e.V..
  3. Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel eigenständig in Absprache mit dem Schatzmeister.

§ 2 Zweck

  1. Die Jugend will durch die Jugendarbeit junge Menschen zu Toleranz, Eigenverantwortung und sportlicher Fairness führen. Dazu dient unter anderem die Schaffung von Möglichkeiten, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu betreiben.
  2. Die Jugend will durch körperliche, geistige und sittliche Erziehung zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen beitragen und dadurch Lebensbejahung und Freiheitsliebe fördern.
  3. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind:
    • Anleiten zu sozialem Verhalten und gesellschaftlichem Engagement durch im Sport
    • Orientierung am olympischen Geiste mit dem Ziel sportliche Beziehungen auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Verständigung zu pflegen.
    • Weckung des Leistungsstrebens im sportlichen Wettbewerb
    • Schaffung von Verbindungen zur Jugend anderer Nationen

§ 3 Jugendvollversammlung

  1. Die Jugendvollversammlung, nachfolgend JVV genannt, besteht aus den gewählten Vereins-/ Abteilungsjugendvertretern und der Verbandsjugendleitung.
  2. Die JVV tritt alle vier Jahre zusammen. Sofern die vorausgegangene Versammlung keine entsprechende Festlegung getroffen hat, werden Ort und Termin vom Verbandsjugendreferenten bestimmt. Der Termin muss zeitgerecht vor dem Verbandstag des JJV liegen. Die JVV wird vom Verbandsjugendreferenten oder einem von ihm benannten Versammlungsleiter geleitet.
  3. Eine außerordentliche JVV ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn diese mindestens zehn Vereins-/Abteilungsjugendvertreter fordern oder wenn die Verbandsjugendleitung oder das Präsidium der DAU eine Einberufung für notwendig hält. Es wird hier nur über die Punkte beschlossen, die zur Einberufung der außerordentlichen JVV geführt haben.
  4. Die JVV ist das oberste Beschlussorgan der Jugend. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    1. Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit in der DAU e.V.
    2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Mitarbeiter im Jugendbereich
    3. Aussprache über die Berichte der Verbandsjugendleitung
    4. Erteilung der Entlastung der Verbandsjugendleitung
    5. Wahl der Verbandsjugendleitung
    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. Anträge zur JVV können von allen stimmberechtigten Delegierten und vom Präsidium der DAU e.V. gestellt werden. Sie sind der Verbandsjugendleitung mindestens vier Wochen (Datum des Poststempels) vor der JVV schriftlich mit Begründung zuzustellen.
  6. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Versammlung mit 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen die Dringlichkeit anerkennt. Eine Änderung der Jugendordnung durch Dringlichkeitsanträge ist nicht möglich.
  7. Stimmberechtigt sind Die Vereins-/Abteilungsvertreter, welche mindestens 16 Jahre alt sein müssen. Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Stimmabgabe muss vorliegen. Die Stimmenzahl wird analog der Satzung und Geschäftsordnung des JJVB berechnet. Abweichend davon gilt jedoch, dass nur die Mitgliederzahlen (JSM) bis zum vollendeten 26. Lebensjahr berücksichtigt werden. Die Mitglieder der Verbandsjugendleitung Stimmrechtsübertragung und Stimmhäufelung sind nicht möglich.
  8. Ansonsten ist die Verfahrensweise bei Wahlen ist in der Geschäftsordnung der DAU e.V. geregelt.

§ 4 Verbandsjugendleitung

  1. Die Verbandsjugendleitung besteht aus dem Verbandsjugendreferenten und zwei gewählten Stellvertretern. Gewählt werden kann, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Verbandsjugendleitung entsendet einen Vertreter in das Präsidium der DAU e.V..
  2. Der Verbandsjugendreferent leitet die Jugend. Ihm obliegt die sportliche und kulturelle Betreuung der Jugend. Er entscheidet über alle, den nationalen und internationalen Bereich betreffende Belange der Jugend, die in den Zuständigkeitsbereich der DAU e.V. fallen. Die Vertretung im Verhinderungsfall durch einen der beiden Stellvertreter richtet sich nach der Weisung des Verbandsjugendreferenten.
  3. Die Verbandsjugendleitung wird von der JVV gewählt. Die Wahl der Verbandsjugendleitung erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren und findet im Jahr der Vorstandswahlen des JJVB zeitgerecht vor dieser statt.
  4. Für die Ausübung eines Amtes in der Verbandsjugendleitung ist die Mitgliedschaft im JJVB erforderlich.

§ 5 Geschäftsführung

Die Verbandsjugendleitung erstellt in eigener Zuständigkeit für ihren Bereich einen Geschäftsverteilungsplan und teilt diesen dem Präsidium der DAU e.V. mit. Die Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung liegt beim Verbandsjugendreferenten. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan der DAU e.V. gelten sinngemäß.

§ 6 Haushaltsmittel

Die Jugend erhält zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Etat im Gesamthaushalt der DAU e.V.. Über die bereitgestellten Mittel verfügt die Verbandsjugendleitung im Rahmen der Jugendordnung und der Satzung der DAU e.V..

§ 7 Strafbestimmungen

Zugehörige der Allkampf-Jitsu- Jugend unterliegen der Rechtsordnung der DAU e.V..

§ 8 Gültigkeit

Diese Jugendordnung gilt für den Gesamtbereich der Deutschen Allkampf Union e. V.. Ansonsten gelten sinngemäß die Bestimmungen aus der Satzung und den Ordnungen der DAU e.V..

§ 9 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt ab 01.01.2016 in Kraft.

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

 

§ 1 Einberufung

  1. Der Anlass zur Einberufung einer Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens zwei Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung anzukündigen.
  3. Die (vorläufige) Tagesordnung stellt der Präsident auf. Schriftlichen Anträgen der Mitglieder auf Aufnahme von Beratungsgegenständen in die Tagesordnung ist zu entsprechen, wenn die Anträge spätestens sechs Wochen (Poststempel) vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingehen.
  4. Die Benachrichtigung der Mitglieder (Nr. 2) und die Einberufung einer Mitgliederversammlung veranlaßt der Präsident.
  5. Die schriftliche Einberufung der Mitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Beifügung der Tagesordnung zu versenden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die schriftliche Einberufung der Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung abgesandt worden ist. Anträge der Mitglieder auf Aufnahme von Beratungsgegenständen in die Tagesordnung (Nr. 3 Abs. 2) sollen in diesem Falle möglichst mit der Einberufung, spätestens aber sieben Tage vor der Versammlung versandt werden.

§ 2 Teilnahme

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten.

§ 3 Leitung

  1. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er kann die Leitung einem Versammlungsleiter übertragen, sofern die Mitgliederversammlung der Übertragung mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.
  2. Die nach Nr. 1 Berufenen dürfen die Versammlung dann nicht leiten, wenn die Beratung und Abstimmung einen sie selbst betreffenden Gegenstand darstellt (z.B. Vorstandswahl, Entlastung, Abberufung aus wichtigem Grund). In diesem Fall hat die Versammlung einen Leiter für diesen Beratungsgegenstand zu wählen.

§ 4 Feststellungen bei der Eröffnung

Nach der Eröffnung stellt der Leiter die ordnungsgemäße Einberufung fest. Des weiteren stellt er anhand einer zu führenden Anwesenheitsliste die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten und sodann die Beschlussfähigkeit fest. Sodann gibt der Leiter die Tagesordnung bekannt, die von der Versammlung stillschweigend gebilligt werden kann.

§ 5 Änderungen der Reihenfolge der Tagesordnung

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Tagesordnung ändern.

§ 6 Eröffnung der Aussprache; Verbindung von Beratungsgegenständen

  1. Der Leiter eröffnet für jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.
  2. Die Versammlung kann die gemeinsame Beratung zweier oder mehrerer Gegenstände beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang besteht.

§ 7 Reihenfolge der Redner

  1. Zu jedem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand kann das Präsidium eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. Die Rednerliste kann auf Antrag durch Mehrheitsbeschluss geschlossen werden.
  2. Der Versammlungsleiter hat im Anschluss an die Ausführungen des Antragstellers oder Berichterstatters in der Reihenfolge der Rednerliste das Wort zu erteilen. Antragsteller und Berichterstatter erhalten stets Gelegenheit zu einem Schlusswort.
  3. Der Versammlungsleiter kann in jedem Falle außer der Reihe das Wort ergreifen oder durch einen Sachbearbeiter einem Redner antworten lassen.
  4. Zu tatsächlichen Berichtigungen und zur Geschäftsordnung ist das Wort unabhängig von der Rednerliste zu erteilen.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen des Leiters gegen Redner, Versammlungsteilnehmer und Gäste

  1. Ein Redner, der von dem Verhandlungsgegenstand abschweift, für den ihm das Wort erteilt worden ist, wird vom Leiter zur Sache verwiesen. Stört ein Redner den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung, Tagung oder Sitzung, so ruft ihn der Leiter zur Ordnung. Einem Redner, der während einer Rede wiederholt zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden ist, wird vom Leiter das Wort zum selben Beratungsgegenstand entzogen.
  2. Bei groben Verstößen gegen die Versammlungsordnung kann der Leiter den (die) schuldigen Störer von der weiteren Teilnahme an der Versammlung ausschließen. Beteiligen sich mehrere an der Ordnungsstörung, so kann der Leiter die Versammlung auf Zeit unterbrechen.
  3. Beim Ausschluss von Gästen wegen Ordnungsstörung macht der Leiter von dem ihm übertragenen Hausrecht Gebrauch.
  4. Die Entscheidungen des Leiters können nur auf Antrag eines stimmberechtigten Teilnehmers und durch einstimmigen Beschluss der Teilnehmer abgeändert werden.

§ 9 Abstimmung

  1. Über jeden Beratungsgegenstand muss gesondert abgestimmt werden, es sei denn, dass Gegenstände verbunden worden sind.
  2. Während des Abstimmungsverfahrens können Gegenanträge nicht mehr berücksichtigt werden. Zulässig sind jedoch Anträge auf Verbesserung des Wortlautes des zur Abstimmung gelangenden Antrags.
  3. Für die Reihenfolge der zur Abstimmung gelangenden Gegenstände ist diejenige maßgebend, die in der Tagesordnung enthalten ist. Wird ein Dringlichkeitsantrag zugelassen, jedoch nicht auch sofort in der Sache abgestimmt, so bestimmen die Teilnehmer, wann dieser Gegenstand zur Abstimmung gelangt.
  4. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals im Wortlaut bekannt zu geben. Abstimmungsfragen sind so zu stellen, dass sie mit »Ja« oder »Nein« beantwortet werden können.
  5. Liegen zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so wird hierüber durch vorherige Abstimmung entschieden; eine Aussprache findet hierüber nicht statt. Zusatz- und Unteranträge gelangen gesondert zur Abstimmung.
  6. Die Versammlung kann die nach vorstehender Nr. 3 festgelegte Reihenfolge mit 2/3-Mehrheit ändern.

§ 10 Abstimmungsarten

  1. Abgestimmt wird offen durch Handzeichen mit Stimmkarten, die je nach Stimmenzahl gesondert gekennzeichnet sind. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
  2. Ist aufgrund der Satzung oder eines Beschlusses der Versammlung schriftlich abzustimmen, so müssen gekennzeichnete Stimmzettel verwendet werden. Sie müssen den Gegenstand der Abstimmung erkennen lassen und eine Kennzeichnung des Stimmrechts (Stimmenzahl) enthalten.

§ 11 Beschlussfähigkeit; Mehrheitsverhältnisse; Feststellung des Beschlussergebnisses

  1. Beschlussfähigkeit ist gegeben, ordnungsgemäß geladen wurde.
  2. Bei Abstimmungen genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit. Dies gilt auch bei Wahlen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Deutschen Allkampf Union e.V. eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
  3. Die jeweils erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich aus den abgegebenen gültigen Ja – und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen werden ebenso wie ungültige Stimmen weder den Ja- noch den Nein-Stimmen zugerechnet.
  4. Der Leiter gibt das Abstimmungsergebnis der Versammlung bekannt.

§ 12 Wahlen

  1. Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie in der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gemacht worden sind.
  2. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann offen abgestimmt werden.
  3. In den übrigen Fällen ist ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu bilden. Er hat die Aufgabe, die Stimmzettel auszugeben und einzusammeln, die Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat sodann das Wahlergebnis festzustellen; der Vorsitzende hat es bekannt zu geben. Der Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt; ist der Gewählte abwesend, so wird seine vorherige Zustimmung verlesen oder mit ausreichender Sicherheit zu erklären. Der Wahlausschuss bestätigt zu Protokoll die Gültigkeit der Wahl.
  4. Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
  5. Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Wahlergebnis bekannt.

§ 13 Protokoll

  1. Über das Ergebnis einer Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
  2. Das Protokoll soll enthalten: Ort, Tag und Beginn und Ende der Versammlung, die Namen des/der Versammlungsleiters/in und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung sowie die Annahme einer Wahl. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  3. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterschreiben.
  4. Auf Verlangen müssen die abgegebenen Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden.
  5. Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift sind beim Präsidenten oder bei der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats seit Zusendung (Poststempel) zu erheben. Hierüber ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen.
  6. Das Protokoll nebst Anlagen ist in der Geschäftsstelle der DAU e.V. aufzubewahren.

§ 14 Wiederholung einer Abstimmung (Wahl)

  1. Ein Beratungsgegenstand hat durch die Abstimmung grundsätzlich seine Erledigung gefunden.
  2. Ist ein Beschluss (eine Wahl) aus formellen oder materiellen Gründen eindeutig ungültig, so kann über diesen Gegenstand erneut abgestimmt werden.

§ 15 Übertragung dieser Ordnung auf andere Organe

  1. Diese Ordnung gilt analog für die Jugendvollversammlung und alle Wahlen der Deutschen Allkampf Union e.V..

Ehrenordnung der DAU

§ 1 Grundsatz

Unabhängig von den in der Grundsatzordnung für Schüler- und Dangrade der DAU (GO) aufgeführten Graduierungsmöglichkeiten kann die DAU aktive Allkampf-Jitsu Sportler, Funktionäre und Persönlichkeiten ehren, die sich beim Aufbau, bei der Förderung und Verbreitung des Allkampf-Jitsu innerhalb und außerhalb der BRD außerordentliche Verdienste erworben haben.

Die Ehrung kann erfolgen durch Auszeichnung, Graduierung oder Ernennung.

Die Verleihung sollte grundsätzlich nur für außergewöhnliche Wettkampferfolge oder langjährige hervorragende Tätigkeit als Funktionär, Trainer, Kampfrichter, usw., erfolgen. Verdienste müssen im Wesentlichen seit der letzten Graduierung nachgewiesen werden. Sie sollten sich primär auf praktische Allkampf-Jitsu-Tätigkeit beziehen. Für gleich geartete Verdienste kann nur einmal graduiert werden. Vorausgegangene Graduierungen sind anzugeben.

Eine Graduierung durch Verleihung von Dan-Graden sollte nur erfolgen, wenn eine Prüfung zum nächst höheren Dan-Grad aus gravierenden Gründen nicht absolviert werden kann. Voraussetzung ist hierzu außerdem die Zustimmung des Dan-Kollegiums der DAU.

§ 2 Ehrungen:

  1. Auszeichnung mit Ehrennadel (Bronze, Silber und Gold)
    • Ehren- Urkunde
    • Ehren- Brief
    • Ernennung
    • BerufungDie jeweiligen Ehrungen erfolgen durch:
      Auszeichnung von der Ehrenkommission der DAU durch die jeweiligen Ehrenamtsbeauftragten
      Auszeichnung (Ehrenzeichen) durch den Präsidenten der DAU (persönlich)
  2. Graduierung durch Verleihung Dan-Graden (2. Bis 5. Dan) erfolgt durch einen DAUBeauftragten
    Graduierung durch Verleihung Dan-Graden (6. Bis 9. Dan) erfolgt durch den Präsidenten der DAU
  3. die Ernennung zum Ehrenmitglied
    Die Ernennung zum Ehrenpräsident

§ 3 Voraussetzungen für Ehrungen

  1. Auszeichnung
    Langjährige, erfolgreiche Tätigkeit für die DAU auf Vereins-, – oder Landesebene.
    (Vorschläge):
    Für Langjährige Zugehörigkeit zur DAU (Schule/Verein oder Einzelmitglied) (Jede Dekade ab 10 Jahren ununterbrochene Vereinszugehörigkeit)
    Für DAU – Zertifizierung
    Für vorbildliche Kinder- und Jugendarbeit
    Für besondere ehrenamtliche Mitarbeit in der DAU
    Für besondere ehrenamtliche Mitarbeit im Verein
    Für langjähriges Mitglied im Prüfungsausschuss (jeweils 10 Jahre)
    Für besondere sportlichen Erfolge

    1. Urkunde für Funktionäre der DAU ab mindestens 5-jährige Tätigkeit danach jeweils im 5 Jahresrhythmus.
    2. Urkunde für Vereine bzw. Abteilungen der DAU ab mindestens 20-jähriges Bestehen danach weiter im 10 Jahre Rhythmus
  2. Graduierung
    In besonderen Fällen können Dan-Grade für besonders hervorzuhebende erfolgreiche Tätigkeit in Lehre und Praxis sowie außerordentliche Verdienste um den Allkampf-Jitsu Sport verliehen werden.
    Voraussetzungen für die Vergabe von Dan-Graden ohne technische Prüfung:
    Eine Graduierung durch Verleihung von Dan-Graden sollte nur erfolgen, wenn eine Prüfung zum nächst höheren Dan-Grad aus gravierenden Gründen nicht absolviert werden kann. Voraussetzung ist hierzu außerdem die Zustimmung des Dan-Kollegiums der DAU.

    1. Allgemeines
      Jakob Beck wurde von der DAU als Gründer des Allkampf-Jitsu Systems zum 10. Dan geehrt. Dieser hohe Grad ist laut Beschluss ausschließlich dem Gründer des Systems zu gestatten.Keine weitere Person kann deshalb mehr als maximal den 9. Dan als höchsten Dan-Grad im Allkampf-Jitsu System J. Beck erreichen.

      Der 6.Dan-Grad ist der höchste durch technische Prüfung zu erlangende Grad in der DAU. Für die Verleihung höherer Dan-Grade sind hervorzuhebende nationale oder internationale Tätigkeiten in Lehre, Praxis und Verwaltung nachzuweisen. Die Voraussetzungen zum 6.Dan-Grad sind Bedingungen für alle folgenden Verleihungen von Dan-Graden. Auch wenn bei der Bewertung der Verdienste in jedem Fall sportliche und organisatorische Leistungen und die Persönlichkeit des/ der zu Ehrenden zu würdigen sind, darf bei der Graduierung zum 6. Dan-Grad die sportpraktische Wirkung dieser Ehrung nicht unberücksichtigt bleiben.

    2. Graduierung zum 6.Dan (Großmeister)
      Der 6. Dan kann verliehen werden

      • für fortgesetzte, erfolgreiche Arbeit in Praxis und Lehre in der DAU, wenn diese Arbeit auf nationaler oder internationaler Ebene wirksam ist und
      • der/die Kandidat/in seit mindestens 20 Jahren Dan-Träger ist
      • der/die Kandidat/in mindestens seit 6 Jahren Träger des 5.Dan-Grades ist.
    3. Graduierung zum 7.Dan (Großmeister)
      Der 7. Dan kann verliehen werden,

      • für fortgesetzte, erfolgreiche Arbeit in Praxis und Lehre in der DAU, wenn diese Arbeit auf nationaler oder internationaler Ebene wirksam ist und
      • wenn die Graduierung zum 6.Dan mindestens 7 Jahre zurückliegt
    4. Graduierung zum 8.Dan (Großmeister)
      Der 8.Dan kann verliehen werden,

      • für fortgesetzte, erfolgreiche Arbeit in Praxis und Lehre in der DAU, wenn diese Arbeit auf nationaler oder internationaler Ebene wirksam ist
      • wenn die Graduierung zum 7.Dan mindestens 8 Jahre zurückliegt
    5. Graduierung zum 9.Dan (Großmeister)
      Der 9.Dan kann verliehen werden,

      • für fortgesetzte, erfolgreiche Arbeit in Praxis und Lehre in der DAU, wenn diese Arbeit auf nationaler oder internationaler Ebene wirksam ist
      • die bereits den 8.Dan-Grad und die goldene Ehrennadel der DAU verliehen bekommen haben und
      • sich herausragende Verdienste um den Allkampfsport in Deutschland erworben haben

$4 Ernennung

Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich in verantwortlichen Funktionen oder in anderer Weise für die DAU in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht hat.

Zum Ehrenpräsident kann eine Person ernannt werden, die sich als langjähriger früherer Präsident der DAU in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident haben Rederecht beim Verbandstag. Sie können mit repräsentativen Aufgaben betraut werden. Ernennungen zum Ehrenmitglied und zum Ehrenpräsident werden vom Ehrenrat der DAU beschlossen.

§ 4 Ehrenrat der DAU

Der Ehrenrat der DAU besteht aus:

  1. Ehrenpräsident/in der DAU
  2. Vorsitzende Breitensport
  3. Vorsitzende Leistungssport
  4. Ehrungsreferenten
  5. Vorstandsmitglieder der DAU
  6. Vorstand des DAN-Kollegiums

§ 5 Durchführungsbestimmungen

Anträge auf Ehrungen an den Ehrenrat können gestellt werden:

  • vom Vorstand der DAU
  • von ordentlichen Mitgliedern der DAU

Anträge auf Graduierung eines Dan-Grades durch Verleihung sind mit folgenden Unterlagen an den Ehrenrat der DAU zu richten:

  • Ausführliche und belegte Begründung des Antrages
  • Stellungnahme des Vereins
  • Abstimmungsergebnis des Dan – Kollegiums der DAU

Der Ehrenrat berät über die Anträge auf Ehrungen und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Über Ehrungen, die von dieser Regelung abweichen, entscheidet der Vorstand

§ 6 Antragsverfahren

  1. Den Antragstellern wird empfohlen, die zu Ehrenden sorgfältig auszuwählen, damit 4 Ehrungen durch die DAU nicht entwertet werden.
  2. Allen Anträgen ist ein formloses Schreiben anzulegen, aus dem die zu würdigenden Verdienste des/der zu Ehrenden klar erkennbar sind.
  3. Bei Dan-Anträgen (Vergabe ohne technische Prüfung) sind vor allem die Verdienste aufzuführen, die nach der letzten Graduierung ohne technische Prüfung erworben wurden. Die Anlage soll eine exakte Prüfung der Voraussetzungen für die erstrebte Auszeichnung ermöglichen. Sogenannte „Regelbeförderungen“ sind durch den Ehrenrat auszuschließen.
  4. Vom Ehrenrat werden nur Anträge behandelt, die alle erforderlichen Unterlagen gemäß dieser Ordnung enthalten und fristgerecht eingegangen sind. Über Ausnahmen von den Graduierungs- Voraussetzungen entscheidet auf Antrag des Ehrenrates oder des Präsidiums die Mitgliederversammlung.

Diese Ehrenordnung wurde von der Ehrenamts-Kommission am 16.04.2012 beschlossen und sofort in Kraft gesetzt.

Friedrich Kosak Präsident